Mit automobilem Sachverstand.

Mit automobilem Sachverstand.

Wir lassen Sie nicht allein im Schadensfall

Zum Glück haben Sie nicht alle Tage einen Unfall. Deshalb wissen Sie natürlich nicht unbedingt, was „im Fall der Fälle“ sinnvollerweise zu tun ist. Sollte es Sie doch einmal erwischt haben, helfen wir Ihnen weiter und unternehmen die notwendigen Schritte für Sie.

Wir beraten Sie, in welchem Fall das Gutachten eines Sachverständigen ratsam oder zwingend notwendig ist. Das hängt z. B. vom Ausmaß des Schadens ab, das u. a. bedingt, ob eine Versicherung für ein Gutachten aufkommt oder nicht. Unten erläutern wir Ihnen die relevanten Unterschiede und Fälle.

Wir begutachten
Pkw / Lkw / Anhänger / Motorräder / Fahrräder / Youngtimer / Oldtimer / Kraftomnibusse / Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte / Wohnmobile / Wohnanhänger / Sonderfahrzeuge / Fuhrparks
Weitere Services
Reparaturbestätigungen / Rechnungsprüfung

Ihr Fuhrpark in guten Händen

Im Schadensfall sind Sie auf zuverlässige, tatkräftige Unterstützung angewiesen, damit Ihre Betriebsabläufe möglichst wenig unter dem Ausfall von Fahrzeugen leiden. Natürlich sind wir auch für Sie da, wenn Ihre „Flotte“ nur aus einem Fahrzeug besteht.

Über die Begutachtung von Unfallschäden hinaus sind wir in vielen Bereichen, in denen automobiler Sachverstand gefragt ist, Ihr Ansprechpartner.

Das können wir für Sie tun:

BETREUUNG IHRES FUHRPARKS
/ Beweissicherungsgutachten
/ Kasko-Gutachen
/ Erstellung Kostenvoranschlag
/ Reparaturüberwachung
/ Schadenskalkulation
/ Reparaturbestätigung
/ Gutachten- / Rechnungsprüfung

WERTERHALTUNG UND MANAGEMENT
/ Fahrzeug-Bewertung
/ Leasing-Zustandsbericht
/ Schadensmanagement

VERMITTLUNG
Langjährige Partnerschaften machen es uns möglich, Ihnen bei ausgewählten Dienstleistern besondere Konditionen zu vermitteln:

/ Für Unfallschadenbeseitigung – Karosserie-Fachbetriebe und Smart-Repair-Spezialisten
/ Für Ihre Mobilität – Autovermieter, auch bei Kasko-Schäden, inklusive Abholung und Zustellung
/ Für Rechtsdienstleistungen

 

Beweissicherungsgutachten

Ein Gutachten dient im Kern immer der Beweissicherung. Der Geschädigte muss seinen berechtigten Anspruch gegenüber dem Schädiger und ggf. dessen Versicherung geltend machen. Mit Hilfe des Gutachtens kann die Forderung formuliert und bewiesen werden. In Wort, Bild und Zahl wird der Beweis gerichtssicher erbracht.

Die verschiedenen Schadensarten

Haftpflichtgutachten

Ist ein Schadengutachten heute überhaupt noch notwendig? Geschädigte Autofahrer sind nach einem Verkehrsunfall häufig verunsichert, ob ein unabhängiges Schadengutachten überhaupt nötig ist, insbesondere wenn der gegnerische Versicherer scheinbar großzügig auf ein Gutachten verzichtet. Häufig wird auch darauf hingewiesen, dass ein Kostenvoranschlag vollkommen ausreichend sei oder der Versicherer kündigt an, einen eigenen Sachverständigen zur Schadenfeststellung zu schicken.

Jedem Autofahrer kann nur geraten werden, sich vor derartigen Empfehlungen zu schützen.

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte das Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens hinzuzuziehen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Schadenhöhe und ist begründet darin, dass der Geschädigte die Höhe seines Anspruches unabhängig und frei von Weisungen Dritter feststellen lassen darf. Der gegnerische Versicherer ist schließlich Partei des Unfallverursachers und schon deshalb nicht geeignet, einen Schaden unvoreingenommen zu bewerten.

Das unabhängige Gutachten ist allerdings auch aus Beweissicherungsgründen oft unverzichtbar. Selbst scheinbar klare Unfälle stellen sich im Nachhinein oft als streitig heraus. Auch hier hilft das unabhängige Gutachten den tatsächlichen Unfallverlauf feststellen zu können.

Neben der Feststellung der Reparaturkosten befasst sich das Gutachten oft auch mit der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes. Immer wichtiger wird auch die Ermittlung der so genannten merkantilen Wertminderung, die durchaus auch noch bei älteren Fahrzeugen eine Rolle spielen kann. Wird – aus welchen Gründen auch immer – darauf verzichtet ein Gutachten erstellen zu lassen, fehlt es später zumeist auch an der Möglichkeit, die merkantile Wertminderung noch durchzusetzen.

Die Kosten des Gutachtens werden durch den Schädiger erstattet. Lediglich bei so genannten Bagatellschäden kann es vorkommen, dass eine Erstattung der Sachverständigenkosten nicht erfolgt. Bagatellschäden sind in der Regel Reparaturkosten, die unterhalb von 750,00 € liegen. In diesen Fällen findet man üblicherweise mit dem beauftragten Sachverständigen eine vernünftige Lösung.

Viele Geschädigte sind verunsichert, wenn sie ein Gutachten in Auftrag geben und im Anschluss der Versicherer die Werte des Gutachtens meistens durch so genannte Prüfberichte reduziert. Viele Anwälte sprechen bereits von willkürlichen Kürzungen, die mit geltendem Recht nicht im Einklang stehen. Häufig werden Stundenverrechnungssätze reduziert oder so genannte Nebenpositionen der Reparatur einfach gestrichen.

Dies ist zwar ärgerlich, aber auch hier zeigt sich ganz deutlich, dass ein Gutachten unverzichtbar ist. Nur wenn ein Gutachten gefertigt wurde, besteht überhaupt noch eine Möglichkeit, sachgerecht gegen eine entsprechende Kürzung vorzugehen.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann man daher nur den Rat geben in jedem Fall ein Gutachten erstellen zu lassen, ganz gleich was der gegnerische Versicherer vorschlägt.

Kaskoschaden
Gerne erstellen wir für Sie Schadensgutachten nach einem Kaskofall. Hierbei ist zu beachten, dass Ihre Rechte und Pflichten nicht wie bei Haftpflichtschäden gesetzlich festgelegt sind, sondern  sich aus den Bedingungen Ihres jeweiligen Versicherungsvertrags ergeben.
Grundsätzlich werden u. a. folgende Fälle als Kaskoschaden behandelt:
/ Selbstverschuldete Unfälle
/ Wildschäden
/ Sturmschäden
/ Brand- und Explosionschäden
/ Glasbruchschäden
/ Schäden durch Diebstahl oder Vandalismus
Bagatellschaden

Die sogenannte Bagatellschadengrenze hat nach einem Verkehrsunfall nur eine einzige Bedeutung. Als Bagatellschaden wird ein Schaden bezeichnet, der für jeden automobiltechnischen Laien ohne Weiteres als sehr einfach gelagerter Schaden erkennbar ist. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Bagatellschadens sind Reparaturkosten, die unter 715,00 € liegen. In Anbetracht der technischen immer aufwendigeren Fahrzeuge ist daher der Bagatellschaden eigentlich eine absolute Ausnahme.

Liegt ein so genannter Bagatellschaden vor, ist der Versicherer des Unfallgegners in vielen Fällen berechtigt, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen. Ein qualifizierter Sachverständiger wird jedoch den Kunden stets darauf hinweisen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten tatsächlich im Bagatellschadenbereich liegen sollten. Kosten dürften in diesem Fall für den Kunden nicht entstehen.

Viele Versicherer sprechen jedoch auch bei höheren Schäden von mehreren tausend Euro noch von Bagatellschäden, bei denen beispielsweise ein Kostenvoranschlag ausreichen würde. Derartige Feststellungen sind durch die Rechtsprechung definitiv nicht gedeckt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03). Auch wenn ein Versicherer erklärt, wegen der Geringfügigkeit des Schadens sei ein Gutachten entbehrlich, ist diese Aussage in aller Regel unbeachtlich. Der Geschädigte hat das Recht, seinen Sachverständigen zu beauftragen unabhängig davon, was der gegnerische Versicherer konkret wünscht.

Lediglich in Fällen, in denen die Reparaturkosten kleiner als 715,– € sind und sich somit im Bagatellschadenbereich bewegen, hat der Versicherer das Recht, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen.

Viele Gerichte gehen auch heute noch davon aus, dass ein Bagatellschaden bereits nicht mehr vorliegen kann, wenn die Reparaturkosten über 500,– € liegen. Einige Gerichte sehen die Bagatellschadengrenze auch oberhalb von 715,– €. Doch entscheidend ist ohnehin, dass es für einen normalen Autofahrer kaum erkennbar ist, wie hoch der tatsächliche Schaden ist, da oberflächlich betrachtet selbst bei hohen Schäden das Schadenvolumen auch nicht ansatzweise erkennbar ist.

Fahrradgutachten

Hochwertige Fahrräder gehören heute selbstverständlich zum  Stadtbild. Die Beliebtheit von E-Bikes und Pedelecs hat die Zahl von Zweirädern im Straßenverkehr zusätzlich ansteigen lassen. Dabei sind Zweiräder leider, weil Sie von Autofahrern oft falsch eingeschätzt werden, häufig die Leidtragenden bei Unfällen.

Dabei können schnell Hunderte oder gar Tausende von Euro Schaden entstehen. Deshalb kann auch hier die Erstellung eines Gutachtens angezeigt sein.

Prüfaufgaben

Weitere gutachterliche Aufgaben können anfallen, um in verschiedenen Situationen Rechtsicherheit zu erlangen.

Reparaturbestätigung
Wer eine Fahrzeugreparatur „in Eigenregie“ durchgeführt hat, kann sich diese vom Kfz-Sachverständigen in Form einer qualifizierten schriftlichen mit Fotos belegten Dokumentation bestätigen lassen.
Rechnungsprüfung
Eine Rechnungsprüfung wird meist von der Versicherung in Auftrag gegeben, wenn die veranschlagten Reparaturkosten stark von der Reparaturrechnung abweichen.
Dies hat eine Prüfung des Reparaturumfanges durch den Sachverständigen zur Folge.

Aber auch Sie als Verbraucher können eine Rechnungsprüfung beauftragen, beispielsweise wenn Zweifel an der Richtigkeit einer Werkstattrechnung bestehen.

Wir sind für Sie da
Ingenieur- und Sachverständigenbüro
Hillenbrand / Ziss
Ronsdorfer Straße 53
40233 Düsseldorf
Tel. 0211 / 94 24 900
info@hillenbrand-ziss.de

Zweigbüro Schwelm
Linderhauser Straße 49a
58322 Schwelm

 

Gerne nehmen wir nach Absprache auch Termine bei Ihnen vor Ort wahr.

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